zu erledigen bis: 40. Kalenderwoche

 

 


Aufgaben:

 

A: Klassensprecherwahl

  1. Überprüfe anhand von M2 die Klassensprecherwahl, die in M1 beschrieben wird, auf Fehler und Probleme. (und ja, es ergibt Sinn, zumindest einmal alle Regelungen zu überfliegen, auch wenn die gewieften Schülerinnen und Schüler unter euch sehr schnell die richtigen Überschriften finden werden....)

B: politische Beteiligung - Schule und Demokratie

  1. Vergleiche den Bildungsauftrag der Schule - also das Ziel von Bildung und Erziehung in der Schule - im Kaiserreich (M3) und den heutigen (M4). M4 ist etwas schwierig zu lesen, da es ein Gesetzesauszug ist. Versuche einfach, aus den langen Sätzen kurze Sätze zu machen, um die einzelnen Teile besser zu verstehen.
  2. Analysiere (also finde Gründe), warum sich der Bildungsauftrag verändert hat.

M1: Klassensprecherwahl in der Klasse 9F

 

Die Klasse 9F bestimmt ihre neuen Klassensprecher. Cem, Florian, Sophie und Till haben sich zur Wahl aufstellen lassen. Die Klassenlehrerin Frau Schmelzle gibt vor der Wahl die Empfehlung, Florian und Sophie als Klassensprecher zu wählen. Dann wird zur Abstimmung geschritten. Frau Schmelzle ruft die Namen der vier Kandidatinnen und Kandidaten auf und die Schülerinnen und Schüler stimmen per Handzeichen für die Kandidatinnen und Kandidaten. Zwei Schüler sind neu in der Klasse. Da sie niemanden kennen, dürfen sie nicht an der Wahl teilnehmen.

Sophie bekommt am meisten Stimmen und ist damit als Klassensprecherin gewählt. Cem und Florian bekommen am zweitmeisten Stimmen. Da sie die gleiche Anzahl von Stimmen bekommen, darf Frau Schmelzle bestimmen, wer Stellvertreter wird. Sie bestimmt Florian zum Stellvertreter.


Download
SMV-Verordnung BW
Das hier ist die SMV-Verordnung BW (in der aktuellsten Form, die im Internet zu finden ist). Im Landesschulgesetz wird in §65 Abs.2 darauf verwiesen, dass diese Verordnung die entsprechenden Bestimmungen zur SMV enthält. Das Schulgesetz schreibt lediglich vor, dass ab Klasse 5 Klassensprecher und Stellvertreter gewählt werden MÜSSEN und dass diese die Interessen der Klasse vertreten.
SMV-VO-2004.pdf
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M4.Schule im deutschen Kaiserreich

 

Im Laufe der Zeit hatte die Schule immer auch den Sinn, die Kinder zu "guten" Bürgern zu erziehen.

"Mit der Gründung des Deutschen Kaiserreichs 1871 entstand erstmals ein Nationalstaat. In diesem wurde die Schule auch dazu benutzt, die kaiserliche Herrschaft sowie die politische Ordnung insgesamt zu festigen. Die politische Ordnung in Form der [..] Monarchie wurde vor allem durch sozialistische und kommunistische Ideen (= "alle Menschen sind gleich") als gefährdet gesehen. Daher wurde der Schule 1889 per Erlass (=Gesetz) aufgetragen, den Schülerinnen und Schülern die Vorzüge der Monarchie gegenüber dem Sozialismus und Kommunismus näher zu bringen. Den Kindern sollte vermittelt werden, dass für ein geordnetes Schulwesen wie auch für das Wohlergehen der Menschen insgesamt, die Monarchie unabdingbar sei.

Auch Kaiser Wilhelm II. (*1859 bis †1941) wurde als politische Leitgestalt in allen Fächern thematisiert. Dabei wurde er als weise, mild und edel [dargestellt].
Neben dem Lesen, Schreiben und Rechnen sowie der religiösen Erziehung bestand ein weiterer Schwerpunkt des Unterrichts darin, den Kindern Tugenden wie Gehorsam, Ordnung oder Selbstüberwindung näher zu bringen. Als vorbildlich galt hierbei der Soldat. So gehörte das Einüben von Gehorsamkeit durch Soldatenspiele zum Unterricht. Auch die Aufgaben eines Soldaten wurden in der Schule besprochen. Tugenden wie Zucht und Ordnung wurden durch die geradlinige Ausrichtung der Schulbänke oder auch durch die Körperhaltung vermittelt. So mussten die Schülerinnen und Schüler gerade, mit parallel nebeneinander stehenden Füßen und geschlossen auf dem Tisch liegenden Händen den Unterricht verfolgen.

Innerhalb der Klassen war die Schülerzahl mit 80 bis 100 Kindern sehr hoch. Ein selbstständiges Lernen fand hier noch nicht statt. Der Lehrer stand frontal zur Klasse und erteilte in autoritärem Stil Anweisungen. Längere Reden wurden vermieden und Ausrufe wie „Klasse - Achtung“ sollten ausreichen, um die Ordnung in der Klasse herzustellen.

Vor allem durch das Frageverfahren, das heißt durch eine schnelle Abfolge von Fragen und Antworten, wurde der Lernstoff vermittelt. Dabei stand der Lehrer in einem stark wertenden Verhältnis zu seinen Schülerinnen und Schülern, indem er sie für richtige Antworten lobte und für Fehler oder falsches Verhalten tadelte oder sogar bestrafte." Mitentscheiden durfen die Schülerinnen und Schüler nicht. Sie mussten das tun, was ihnen vorgegeben wurde.

(Quelle: https://www.bochum.de/C125708500379A31/vwContentByKey/W28C6CQE563BOLDDE#par6)


M5. Bildungsauftrag der Schule in Baden-Württemberg (Schulgesetz für Baden-Württemberg (SchG)

 

§1Erziehungs- und Bildungsauftrag der Schule


(1) Der Auftrag der Schule bestimmt sich aus der durch das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland und die Verfassung des Landes Baden-Württemberg gesetzten Ordnung, insbesondere daraus, daß jeder junge Mensch ohne Rücksicht auf Herkunft oder wirtschaftliche Lage das Recht auf eine seiner Begabung entsprechende Erziehung und Ausbildung hat und daß er zur Wahrnehmung von Verantwortung, Rechten und Pflichten in Staat und Gesellschaft sowie in der ihn umgebenden Gemeinschaft vorbereitet werden muß.

 

(2) Die Schule hat den in der Landesverfassung verankerten Erziehungs- und Bildungsauftrag zu verwirklichen. Über die Vermittlung von Wissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten hinaus ist die Schule insbesondere gehalten, die Schüler

 

in Verantwortung vor Gott, im Geiste christlicher Nächstenliebe, zur Menschlichkeit und Friedensliebe, in der Liebe zu Volk und Heimat, zur Achtung der Würde und der Überzeugung anderer, zu Leistungswillen und Eigenverantwortung sowie zu sozialer Bewährung zu erziehen und in der Entfaltung ihrer Persönlichkeit und Begabung zu fördern,

 

zur Anerkennung der Wert- und Ordnungsvorstellungen der freiheitlich-demokratischen Grundordnung zu erziehen, die im einzelnen eine Auseinandersetzung mit ihnen nicht ausschließt, wobei jedoch die freiheitlich-demokratische Grundordnung, wie in Grundgesetz und Landesverfassung verankert, nicht in Frage gestellt werden darf,

 

auf die Wahrnehmung ihrer verfassungsmäßigen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten vorzubereiten und die dazu notwendige Urteils- und Entscheidungsfähigkeit zu vermitteln,

 

auf die Mannigfaltigkeit der Lebensaufgaben und auf die Anforderungen der Berufs- und Arbeitswelt mit ihren unterschiedlichen Aufgaben und Entwicklungen vorzubereiten.

(Quelle: http://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&query=SchulG+BW+%C2%A7+1&psml=bsbawueprod.psml&max=true)